Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gefahrgutberatung

 

1. Präambel

Das ATL-Gefahrgutbüro, Inh. Michael Frenzel  (im folgendem: Auftragnehmerin), stellt dem Kunden ihre Dienstleistungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.

Mit Unterzeichnung eines Auftrages (Rahmenvertrag) an die Auftragnehmerin erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für die Auftragnehmerin nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch die Auftragnehmerin anerkannt worden sind.

 

2. Gegenstand der Tätigkeit

Gegenstand der Tätigkeit der Auftragnehmerin ist die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges.

 

Zu den Leistungen der Auftragnehmerin als Gefahrgutberater zählen vorbehaltlich individueller Vereinbarung:

»  die Beratung des Kunden und seiner an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten 

     Personen in Gefahrgutfragen

»  die gehörige Überwachung des Gefahrgutsprozesses und der daran beteiligten Personen

»  die Schulung der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen gemäß 

     Rahmenvertrag

»  das Anfertigen des Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens (Kunden) in 

     Bezug auf die Gefahrgutbeförderung

Zu den Leistungen der Auftragnehmerin als Gefahrgutberater zählen vorbehaltlich individueller Vereinbarung:

»   Rufbereitschaft/Informationsbereitschaft für Gefahrgutfragen und Zwischenfälle für das vom Kunden beauftragte Personal

»   Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) § 8 und ADR/RID/ADN 1.8.3.3

 

Neben den genannten Leistungen bietet die Auftragnehmerin noch andere Einzelleistungen an:

»  professionelle Teilnehmer- und Zertifikatsverwaltung einschließlich 

     Dokumentationsqualifikation

»  Teilnahme an Fach- und Spezial-Fachkursen

»  Mitwirkung bei der Anfertigung von Unterlagen, Arbeitsanweisungen oder Handbüchern

»  stundenweise Beratung die vertraglich nicht abgedeckt sind

»  Bücherservice für Gefahrgutwerke

»  Anfertigen von audiovisueller Arbeit- und Lernhilfen

Die angebotenen zusätzlichen Dienstleistungen können zu jeder Zeit im Rahmen eines Beratungsauftrages gesondert vereinbart werden. Die Preise für die angebotenen Leistungen sind dem jeweiligen aktuellen Angebot der Auftragnehmerin zu entnehmen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige – auch selbstständige – Mitarbeiter durchführen zu lassen.

 

3. Zustandekommen des Vertrages

Alle Beratungsverträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich angenommen wurden. Ein Vertrag bezüglich Leistungen, die einer festen Laufzeit unterliegen, gilt als zustande gekommen, wenn dieser von beiden Parteien unterzeichnet worden ist.

 

4. Gefahrgut-Check up; Umfang des Beratungsvertrages

Der Beratungsauftrag beinhaltet in jedem Fall die Analyse der Strukturen und Organisation des Kunden im Geschäftsbereich Gefahrgut durch die Auftragnehmerin. Diese Analyse soll sowohl die Auftragnehmerin als auch dem Kunden einen Überblick darüber verschaffen, wie der aktuelle Stand bezüglich der Gefahrgutorganisation im Betrieb des Kunden ist.

Der Analyse folgt dann in angemessener Zeit die Erstellung eines schriftlichen Berichtes, aufgrund dessen dann ein weiterer Beratungsumfang definiert werden kann, der ggf. dann gesondert vertraglich vereinbart wird.

Rechts- und Steuerfragen sind dabei weder Gegenstand noch Inhalt des Beratungsauftrages.

 

5. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zum einen die organisatorischen Rahmenbedingungen für einen ungestörten und erfolgreichen Fortgang des Beratungsprozesses an seinem Geschäftssitz gewährleistet sind, zum anderen dass seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

Der Auftragnehmerin sind alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für alle Umstände, die erst während der Ausführung der Beratung bekannt werden.

 

6. Berichterstattung

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei Beendigung ihrer Tätigkeit auf Wunsch des Kunden einen schriftlichen Abschlussbericht zu erstellen. Der Check-up-Bericht und ggf. der Abschlussbericht können auf Wunsch des Kunden zusätzlich in einer Präsentation vor der Geschäftsführung erörtert werden.

 

7. Entgelt

Die Auftragnehmerin erhält für die Erbringung der Beratungsleistungen eine Vergütung durch den Kunden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen entsprechend der in Auftrag gegebenen Leistungen.

 

Bei Leistungen, die einer festen Laufzeit unterliegen, sind die Entgelte für die Dauer der Vertragslaufzeit, längstens für ein Jahr, im Voraus zu entrichten.

Für einmalige Leistungen oder Leistungen, die keiner festen Laufzeit unterliegen ist das Entgelt mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar.

Die Zahlungen verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

8. Vertragslaufzeit

Einmalige Leistungen oder Leistungen, die keiner festen Laufzeit unterliegen, enden mit Leistungserbringung.

Sonstige mit dem Kunden geschlossene Verträge haben grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Verträge mit einer bestimmten Vertragslaufzeit müssen bis spätestens vier Wochen vor dem vertraglich festgelegten Vertragsende schriftlich gekündigt werden, da sich die Vertragslaufzeit sonst automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Als Vertragsbeginn gilt der im Vertrag festgelegte Zeitpunkt.

 

9. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

Vom Kunden nicht zu vertretende Leistungshindernisse oder Leistungserschwernisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungszeiträume.

Soweit der Kunde die Terminverzögerungen zu vertreten hat, verschieben sich die vereinbarten Ausführungszeiträume und müssen zwischen den Parteien einvernehmlich neu vereinbart werden. Die daraus resultierenden Verzögerungen führen nicht zum Verzug der Auftragnehmerin. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Soweit die Auftragnehmerin die von den Warte- bzw. Ausfallzeiten betroffenen Mitarbeiter anderweitig einsetzt, reduziert sich ihr Anspruch auf Vergütung  gegen den Kunden um den dadurch anderweitig erzielten Erlös.

Liegt in dem Leistungshindernis ein wichtiger Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung der Auftragnehmerin berechtigt, behält die Auftragnehmerin auch im Falle der Kündigung den vollen Anspruch auf Vergütung, reduziert um ersparte Aufwendungen.

Tritt Leistungsverhinderung beziehungsweise Unmöglichkeit bei der Auftragnehmerin aufgrund höherer Gewalt ein, entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden gegen die Auftragnehmerin aufgrund dieser Verzögerung. Als höhere Gewalt gelten vor allem Streik, Aussperrung sowie der Tod oder längere Krankheit eines mit dem Auftrag befassten Mitarbeiters der Auftragnehmerin. Vereinbarte Ausführungsfristen können einvernehmlich verlängert werden.

 

10. Änderungen

Während der Vertragslaufzeit können beide Vertragspartner jederzeit schriftliche Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsvorschlags seitens des Kunden teilt die Auftragnehmerin diesem innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den jeweiligen Vertrag hat. Der Kunde hat innerhalb einer weiteren Frist von sieben Werktagen der Auftragnehmerin seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Solange eine abweichende neue Vereinbarung nicht vorliegt, werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.

 

11. Mängelbeseitigung und Gewährleistung

Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Dienstleistungsunternehmens. Die Auftragnehmerin ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an der Beratungsleistung zu beseitigen, soweit die Ursache dieser Mängel zur Zeit der Erbringung der Beratungsleistung gesetzt worden und von der Auftragnehmerin zu vertreten ist. Sie ist zudem verpflichtet, den Kunden unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen während des Start-Up Audit die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Informationen werden nur auf ihre Plausibilität hin untersucht. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

 

12. Haftung

Für erteilten Rat oder die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse durch den Kunden übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.

Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung sowie für das Fehlen von Garantieangaben. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, der keiner seiner leitenden Mitarbeiter ist; in einem solchen Fall, sowie bei der leichtfahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich nicht um einen Schaden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz von unmittelbaren Schäden. Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Die Auftragnehmerin haftet ansonsten nicht für das Verschulden Dritter.

Die Auftragnehmerin schließt für die Schäden, für die ihre oder die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen besteht, eine Haftpflichtversicherung ab. Die Auftragnehmerin haftet höchstens im Umfang der darin vereinbarten Versicherungssummen. Weitergehende Ansprüche können gegen die Auftragnehmerin nicht geltend gemacht werden.

Der Kunde ist verpflichtet, Teilnehmer, die von ihm entsendet werden, auf diese Haftungsbeschränkung hinzuweisen.

 

13. Schutz des geistigen Eigentums

Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der Auftragnehmerin gefertigten Berichte etc. nur für ihre eigenen Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall öffentlich gemacht werden. Der Auftragnehmerin verbleibt an ihren Leistungen das Urheberrecht. Ein Verstoß berechtigt die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Auftragsleistungen.  Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

 

14. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- und auftragsbezogenen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtungen zur Auskunftserteilung bestehen.

 

15. Kündigung

Der Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne wichtigen Grund und akzeptiert die Auftragnehmerin diese Kündigung oder kündigt die Auftragnehmerin aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, dann behält die Auftragnehmerin den vollen Vergütungsanspruch gemindert um ersparte Aufwendungen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

16. Zurückbehaltungsrecht

Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die Auftragnehmerin an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung jedoch treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Kunden einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die Auftragnehmerin alle Unterlagen herauszugeben, die ihr der Kunde oder ein Dritter aus Anlass der Auftragserteilung übergeben hat.

 

17. Schlussbestimmungen

Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Schriftform bedeutet dabei ein eingeschriebener Brief.

Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam, nichtig oder undurchführbar (unwirksame Bestimmung) sein, lässt dies die übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und des ganzen Vertrages sowie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Fall des Vorliegens einer Vertragslücke.

Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, das für den Sitz der Auftragnehmerin zuständige Gericht.

 

Stand, Dezember 2022

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?